PROMA Newsletter 2021 1. Quartal

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1. Ausgabe 2021
 
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Die wichtigsten neuen Regeln für Drohnenbetreiber

Unabhängig von Größe und Gewicht benötigen Drohnenbetreiber in Deutschland eine Drohnen-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung gemäß § 43 Luftverkehrsgesetz). Wenn diese nicht besteht, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Was gilt im Detail?
 
1. Der Betrieb von Drohnen wird in drei Betriebskategorien unterteilt
Die Kategorie „Offen“ betrifft den Betrieb von Drohnen, die eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben. Die Kategorie „Speziell“ betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, beispielsweise beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse. In der Kategorie „Zulassungspflichtig“ wird der Betrieb von großen und schweren Drohnen aufgeführt, die z.B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.
 
2. Es gilt eine Registrierungspflicht
Eigentümer von Drohnen der Kategorien „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“ müssen ihre Geräte registrieren lassen. Ebenfalls registriert werden müssen Drohnen der „offenen“ Kategorie mit einem Gewicht unter 250 Gramm, wenn diese mit einer Kamera oder einem anderen Sensor personenbezogene Daten erfassen können und sofern es sich NICHT um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt. Drohnen über 250 Gramm müssen ebenfalls registriert werden. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Besitzer eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.
 
3. Erlaubnis und Genehmigungen
Der Betrieb von bestimmten Drohnen der Betriebskategorie „Offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Für den Drohnenbetrieb, der von den Anforderungen der Kategorie „Offen“ abweicht und der dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt.
 
4. Übergangsregelungen im Jahr 2021
Durch die Luftfahrtbehörde erteilte Erlaubnisse sowie bei einer anerkannten Stelle erworbene nationale Kenntnisnachweise behalten bis längstens zum 1. Januar 2022 ihre Gültigkeit. Außerdem hat das LBA eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne angebracht werden. Somit bleibt den Betreibern genügend Zeit, sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu registrieren.
 

Corona Impfschäden und die Unfallversicherung


Die Impfung ist einer der entscheidenden Bausteine zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – doch wie sieht es aus, wenn die Impfung zu dauerhaften physischen Beeinträchtigungen führt?
 
Was ist konkret ein Impfschaden?
Unter einem Impfschaden versteht man „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine Schutzimpfung …“. Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts nach dem Bundesversorgungsgesetz. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, kann einen Antrag auf Versorgungsleistung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen. Dies ist im § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Ob es sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich um einen Impfschaden handelt, wird vom Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes entschieden.
 
Was hat die Unfallversicherung damit zu tun?
Natürlich kann eine Unfallversicherung die Schäden am Körper des Betroffenen nicht ungeschehen machen – aber zumindest können finanzielle Folgen abgemildert werden. So sind bei vielen leistungsstarken Tarifen Impfschäden durch eine Corona-Schutzimpfung mitversichert.

 
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da!


 

Altersvorsorge: Jetzt planen, später genießen!


Rechtzeitige Ruhestandsplanung bringt Sicherheit in der dritten Lebensphase.
 
Zugegeben: Das Wort Ruhestand will nicht so recht in unseren hektischen Alltag passen. Das Attribut „wohlverdient“ macht es auch nicht besser. Und trotzdem steht diese Lebensphase am Ende eines jeden Arbeitslebens. Grund genug also, sich rechtzeitig damit zu befassen.
 
Bis 2011 begann der gesetzliche Ruhestand mit 65. Seitdem steigt das reguläre Rentenalter bis 2029 auf das vollendete 67. Lebensjahr. Damit reagiert die staatliche Rentenversicherung auf die höhere Lebenserwartung. Männer und Frauen haben mit 65 heute durchschnittlich noch 20 Jahre Lebenszeit
vor sich – und damit neun bis zehn Jahre mehr als vor 150 Jahren. Länger zu leben bedeutet auch, dass die finanziellen Mittel länger reichen müssen.
 
Wer die magere gesetzliche Rente 20 Jahre lang mit 400 Euro monatlich aufstocken möchte, braucht allein dafür fast 100.000 Euro – ohne Inflation. Ein finanziell sicherer Ruhestand braucht gute Vorbereitung. Uns ist es wichtig, dass Ihre Altersvorsorge gut überlegt ist.


Wir helfen Ihnen gerne. Sprechen Sie uns an.

 

PROMA Intern – Zeit für Veränderung

„Wir entwickeln für unsere Kunden stets die besten Absicherungs- und Vorsorgekonzepte. Dabei arbeiten wir vollkommen unabhängig.“, berichtet Werner Biberacher, Geschäftsführer der PROMA Versicherungsmakler GmbH & Co. KG.

"Noch fehlende spezifische System-Anforderungen für den klassischen Maklerbetrieb sind mit uns abgestimmt und werden derzeit in SMART INSUR programmiert. Bald verfügen unsere Kollegen über diese Komplettlösung, die sämtliche Szenarien unserer beruflichen Tätigkeit abdeckt und schlanke Prozesse vorhält.

PROMA arbeitet bereits seit mehreren Jahren mit der Smart InsurTech AG und nutzt bisher erfolgreich die Softwarelösung METASOLUTION. Damit umfasste die Kooperation bisher eine Insellösung im Bereich Beratung, Analyse und Abschluss sowie Cloud Storage und wird nun auf den gesamten Leistungsumfang der Plattform SMART INSUR ausgebaut."




Haben sich Änderungen ergeben?

  • Nachwuchs, Heirat
  • Beginn/Ende Studium bzw. Ausbildung
  • Arbeitgeber- Berufswechsel
  • Einkommensänderung
  • Anbau, Umbau
  • … 



Bitte teilen Sie uns Ihre Änderungen mit, gerne auch online:
https://proma-vm.de/online-service/kontakt.html

 
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Impressum

PROMA Versicherungsmakler  GmbH & Co. KG 

Messerschmittstrasse 6a
89343 Jettingen-Scheppach

E-Mail info@proma-vm.de
Telefon +49 (0)8225 / 30 77 3 0
Telefax +49 (0)8225 / 30 77 3 200

Geschäftsführer:
Werner Biberacher & Christina Jasmer & Gerhard Biberacher (V.i.S.d.PG)
 
Handelsregister:
MM HRA 1998 

Umsatzsteuer ID-Nr.:
DE 198 146 967
 
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